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Notar Wolf Ansorge in Bochum

Notar Wolf Ansorge

Notar in Bochum

Notar Wolf Ansorge aus Bochum.

Als Notar und Rechtsanwalt in Bochum berate ich Sie qualifiziert, lösungsorientiert und rechtssicher bei allen Ihren notariellen Angelegenheiten.

Der Notar ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Ebenso ist der Notar für die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig.

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und Weise, sowie Tatsachenfeststellungen (z.B. Beglaubigungen, Urheberschaften, Verlosungen, Wechselproteste, Feststellungsurkunden, etc.).

Dabei ist der Notar zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet.


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Tätigkeiten des Notars Wolf Ansorge

Im Wesentlichen besteht die Tätigkeit des Notars in der Beurkundung von Rechtsgeschäften und der Beglaubigung von Unterschriften. Dabei handelt es sich bei dem Notar um einen Spezialisten in seinen Tätigkeitsbereichen. Die Mitwirkung des Notars ist vom Gesetzgeber immer in den Bereichen vorgegeben, in denen die Beteiligten wegen weitreichender persönlicher und wirtschaftlicher Folgen geschützt werden sollen.
 


 


 
Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich unter anderem auf folgende Rechtsgebiete:
 

Innerhalb des Grundstücksrechts (Immobilienrecht) beschäftigt sich der Notar insbesondere mit der Erstellung von Grundstückskaufvertrages (Hauskauf), der unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkung, Übergabevertrag), der Regelung von Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechten, wie beispielsweise der Grundschuld oder der Hypothek (Belastung eines Grundstücks bzw. Löschungsantrag), dem Bauträgervertrag, dem Verkauf von Wohnungseigentum (Eigentumswohnung), der Regelung eines Nießbrauchs und der Regelung von Wohnungsrechten usw.




1. Immobilienkauf

Verkauf und Kauf einer Immobilie sind Geschäfte die aufgrund ihrer finanziellen Bedeutung die üblichen Geschäfte des Alltags überragen. Häufig wird dabei das gesamte Gesparte investiert und meist auch noch zusätzlich ein Darlehen aufgenommen. Auf Verkäufer Seite wiederrum wird in der Regel einer der werthaltigsten Gegenstände aus dem eigenen Vermögen ausgegliedert.

Um Risiken zu vermeiden ist beim Immobilienkauf die Mitwirkung eines Notars vom Gesetz her vorgesehen. Der Notar berät sachgemäß und hilft sowohl bei der Gestaltung als auch dabei Risiken zu vermeiden. Für den Vollzug besorgt der Notar häufig die erforderlichen Dokumente und Erklärungen und überwacht anschließend die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Käufer.

Der Notar achtet dabei insbesondere, dass keine ungesicherten Vorleistungen vereinbart werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber das Grundstück zu erhalten. Andererseits soll der Verkäufer sein Grundstück nicht ohne Erhalt des Kaufpreises verlieren. Der Notar ergründet die Vorstellungen der Vertragspartner, offeriert ihnen Möglichkeiten ihre Wünsche zu regeln und erstellt daran ausgerichtet einen Entwurf des Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge / Grundstückskaufvertrag betreffen in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Bauträgerverträge, Erbbaurechtsverträge oder den Erwerb des Baugrundstücks. Jedes dieser verschiedenen Objekte bringt zwangsläufig Anpassungsnotwendigkeiten in Bezug auf den konkreten Kaufvertrag mit sich, die der Notar berücksichtigen wird.

Der Notar achtet im Rahmen der Erstellung und der Abwicklung des Kaufvertrages in der Regel darauf, dass für Käufer und Verkäufer Risiken vermieden werden, dass nicht übernommene Belastungen gelöscht werden bzw. übernommene bestehen bleiben können, auf die Kaufpreisfälligkeit und den Übergang von Besitz usw..

2. Kauf einer Eigentumswohnung

Bei dem Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das Eigentum an der Wohnung (sogenanntes Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch einen Miteigentumsanteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grundstück (sogenanntes Gemeinschaftseigentum), auf dem das Haus steht. Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung weicht daher in mancher Hinsicht von dem Kaufvertrag eines bebauten oder unbebauten Grundstücks ab.

Das Eigentum am Grundstück und an der Wohnungseigentumsanlage steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Das Sondereigentum besteht zugunsten des jeweiligen Miteigentümers zunächst einmal an der Wohnung. Teilweise kann zusätzlich z.B. auch Sondereigentum an einer Garage bestehen. Ein vom Sondereigentum verschiedenes Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum besteht häufiger z.B. an Stellplätzen, Gärten, Terrassen und Dachböden. Das Sondernutzungsrecht führt dazu, dass Bereiche des Gemeinschaftseigentums ausschließlich von einem Miteigentümer genutzt werden können und die übrigen Miteigentümer von einer Nutzung ausgeschlossen werden.

Die Regelung des Miteinanders der Wohnungseigentümer findet sich in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung. Diese sollte sich der Käufer einer Eigentumswohnung vor der Beurkundung des Kaufvertrages aushändigen lassen. Ferner sollte der Käufer in diesem Zusammenhang Einsicht in die Beschlusssammlung, die Vereinbarungen und Verträge der Wohnungseigentümer / WEG nehmen und sich etwaige gerichtliche Entscheidungen zeigen lassen. Ab Eigentumsübergang gelten die Regelungen für den Erwerber, ebenso wie z.B. der Verwaltervertrag.

Von dem Hausgeld werden ggfs. die Verwalterkosten und die Kosten der WEG gezahlt. Ferner wird aus dem Hausgeld ggfs. eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Die genauen Regelungen der WEG in Bezug auf das Hausgeld und dessen Höhe sollte der Käufer vor Vertragsschluss in Erfahrung bringen. Ferner sollte der Käufer klären ob Rückstände hinsichtlich des zu zahlenden Hausgeldes bestehen.

Die Tätigkeit des Notars im Bereich des Erbrechtes liegt im Wesentlichen in der Beurkundung von Testamenten oder gemeinschaftlichen Testamenten (sog. Berliner Testament), Erbverträgen und Erbscheinsanträgen usw.

Erbschaft

Das deutsche Erbrecht bietet weitreichende Möglichkeit seine Vermögensnachfolge zu gestalten.

Dabei kann der Erblasser zu Lebzeiten entscheiden, ob er eine Regelung bezogen auf seinen Erbfall (Tod) oder aber eine lebzeitige Verfügung (sogenannte vorweggenommene Erbfolge) vornehmen möchte.

Verfügungen die auf den Todesfall ausgerichtet sind, sind insbesondere das gemeinschaftliche Testament (sogenanntes Berliner Testament), das Testament, der Erbvertrag, das Vermächtnis, die Testamentsvollstreckung etc.

Bei der lebzeitigen Verfügung handelt es sich insbesondere um die Schenkung und den sogenannten Übergabevertrag.

Teilweise werden diese gestalterischen Elemente auch miteinander verknüpft, insbesondere bei größeren Vermögen.

Damit sie die Lösung für Ihren konkreten Einzelfall finden, berät Sie der Notar hinsichtlich der einzelnen Möglichkeiten unter Beachtung der verschiedenen Gesetze die dabei zu berücksichtigen sind. Dabei gilt es auch insbesondere Vor- und Nachteile der jeweiligen Gestaltungsmöglichkeit festzustellen, damit Sie die für Sie vorteilhafteste Lösung wählen können.

Testament

Mit einem Testament kann man regeln, wer das eigene Vermögen nach dem Todesfall erhält und z.B. Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Durch das Testament kann man, muss es aber nicht, von der der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Dabei können z.B. nicht verwandte Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden und gesetzliche Erbteile abgeändert werden.

Es gibt unterschiedliche Formen von Testamenten. So gibt es ein Einzeltestament und ein gemeinschaftliches Testament (sogenanntes Berliner Testament). Das Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) kann ausschließlich von Ehegatten errichtet werden.

Die vorbezeichneten Testamente können notariell oder eigenhändig errichtet werden. Bei der eigenhändigen Errichtung sind dabei besondere Formvorschriften zu beachten und unbedingt einzuhalten. Um bei eigenhändigen Testamenten Ungenauigkeiten oder Fehler zu vermeiden kann eine notarielle Beratung oder Beurkundung zu empfehlen sein.

Erbvertrag

Auch mittels eines Erbvertrages kann man die Vermögensnachfolge nach seinem eigenen Versterben regeln. Auch bei einem Erbvertrag können weitere erbrechtliche Regelungen wie beispielsweise das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung vereinbart werden.

Ein Erbvertrag, als Verfügung von Todes wegen, unterscheidet sich von einem Testament insbesondere dadurch, dass bei einem Erbvertrag mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Der Erbvertrag ist stets zu beurkunden. Im Gegensatz zu einem Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) kann ein Erbvertrag auch durch Personen abgeschlossen werde, die nicht miteinander verheiratet sind.

Nachdem ein Erbvertrag geschlossen wurde, können getroffene Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nur noch mit der Zustimmung der Vertragsbeteiligten geändert werde. Nach dem Tode eines Vertragspartners i.d.R. gar nicht mehr. Der Erbvertrag führt daher zu einer besonderen Bindung, womit der Nachlass sich für den Erblasser steuern lässt. Sollten spätere einseitige Änderungen gewollt sein, so können auch diese ausdrücklich in einem Erbvertrag geregelt werden.

Vermächtnis

Neben den Erben an sich kann man unter anderem in einem Testament oder Erbvertrag auch regeln wer Vermächtnisnehmer werden soll. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Miterbe, sondern erhält beispielsweise einzelne Gegenstände aus dem Nachlass durch Vermächtnis. Der vermachte Gegenstand ist dann in der Regel durch die Erben dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht bereits durch den Todesfall Eigentümer, sondern erst durch die Übereignung durch die Erben. Auf die Übereignung hat der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben.

Familienrechtliche Belange finden sich in der Bearbeitung durch einen Notar unter anderem im Bereich der Eheverträge, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, Erklärungen im Kindschaftsrecht, wie beispielsweise Adoptionen oder Vaterschaftsanerkennungen, Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarungen usw.

Die Tätigkeit des Notars besteht im Bereich des Gesellschaftsrechts unter anderem in der Gründung von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen usw.


 
Einzelne Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung durch einen Notar. Unter anderem handelt es sich dabei um Grundstückskaufvertrag, Gesellschaftsgründungsvertrag (GmbH) oder Erbvertrag. Andere Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen die nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterworfen sind, wie beispielsweise Testamente, können optional beurkundet werden.
 
Gerne können Sie zu meiner Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen um die Einzelheiten in Bezug auf Ihr persönliches Anliegen abzuklären.
 
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.